Rechtsprechung
AG Brandenburg, 17.03.2015 - 34 C 195/11 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,16739) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Verfahrensgang
- AG Brandenburg, 17.03.2015 - 34 C 195/11
- AG Brandenburg, 01.04.2015 - 34 C 195/11
Rechtsprechung
AG Brandenburg, 01.04.2015 - 34 C 195/11 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,6099) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Brandenburg, 17.03.2015 - 34 C 195/11
- AG Brandenburg, 01.04.2015 - 34 C 195/11
Wird zitiert von ...
- LG Essen, 19.10.2022 - 7 T 219/22
Mängelbeseitigung wegen Annahmeverzug nicht möglich!
Vielmehr ist es auch nach der bereits 2004 etablierten Berücksichtigungsfähigkeit des Erfüllungseinwand ganz herrschende Meinung, dass sämtliche weiteren materiell-rechtlichen Einwände, auch der des Annahmeverzuges, im Verfahren nach § 887 ZPO nicht berücksichtigt werden können und dem Anwendungsbereich des § 767 ZPO unterfallen (vgl. beispielhaft und über die zuvor genannten Fundstellen hinaus BGH, Beschluss vom 7. April 2005 — I ZB 2/05 —; OLG Köln, Beschluss vom 29. August 2008 — 2 W 66/08 —; AG Brandenburg, Beschluss vom 1. April 2015 — 34 C 195/11 —;… BeckOK ZPO/Stürner, 46. Ed. 1.9.2022, ZPO § 887 Rn. 23).